Lokalisierung des Gemeinsamen

In seinem Buch ‚Wasser als Gemeinsames‚ beschreibt Johannes Euler, dass etwas dann zu einem Commons wird, wenn es „eine soziale Form annimmt, die bestimmt ist durch die freiwillig und inklusiv selbstorganisierte Versorgung und Vermittlung von auf die Befriedigung von Bedürfnissen abzielenden Peers.“ Sprich: Ein Commons kann alles sein, wenn die Verwendung nur durch Commoning bestimmt wird. Das ist eine gute und wichtige Definition von Commons, genauso wie die im Zitat enthaltenen sieben Dimensionen Commoning wirklich schön beschreiben.

Wird sich aber näher damit beschäftigt, wie ein Commons praktisch organisiert werden kann, gerät die Definition an ihre Grenzen. Was ich folgend vorstellen möchte, ist ein Versuch von mir, dieses Commons zu lokalisieren, um darum stattfindende Auseinandersetzungen besser fassen zu können. Ich denke, dass dieser Schritt notwendig ist, um bestimmte Prozesse zur Organisation von Commons besser unterstützen zu können.

Das Thema wird für viele nicht relevant sein, aber wenn der eine oder die andere das Gefühl hat, das ginge sie etwas an und er oder sie hat Gedanken dazu, würde ich mich freuen diese Gedanken zu hören.

Vorausstellungen

Sprachlich: Ich verwende gerne und auch folgend die in Johannes Eulers Buchtitel nahegelegte Übersetzung ‚Gemeinsames‘ für ‚Commons‘. Ich glaube, dass diese Übersetzung 1. sehr gut funktioniert und 2. Diskussionen wesentlich fruchtbarer sind, wenn der Gegenstand auch klar in der eigenen Sprache verständlich ist. Die Übersetzung von ‚Commoning‘ ist etwas sperriger, aber ich halte mich hier an das besonders auch in Oya-Kreisen verbreitete ‚Gemeinschaffen‚. Ebenso stolprig kann der Begriff ‚Akteur‚ sein, welcher sowohl einzelne Personen, Kollektive, Unternehmen oder sonstiges beschreiben kann, das ‚wie eine Einheit‘ agiert.

Auf der Suche nach dem Gemeinsamen wurde dabei als Mindestkriterium dafür, dass etwas als ‚das Gemeinsame‘ verschiedener Akteure gilt, festgelegt, dass einer dieser Akteure den anderen nicht willkürlich von der Regelsetzung bzw. Verwendung des gemeinsamen Mittels ausschließen kann. Ist das Gemeinsame so lokalisiert, wurden die unterschiedlichen Positionen versucht herauszustellen, in denen sich auf ein Mittel als Gemeinsames bezogen werden kann und auch die Besonderheiten bei Auseinandersetzungen über Gemeinsames, welche durch diese Positionen entstehen können. Konkrete Beispiele für einzelne dieser Momente folgen am Ende jedes der beiden Unterkapitel.

Um das Gemeinsame zu lokalisieren, wird sich diesen von zwei Richtungen angenähert: Zuerst aus der heute dominanten Perspektive des Eigentums und folgend aus der Perspektive der offenen bzw. kollektiven Verfügung, wie sie von Meretz/Sutterlütti neben der ,Freiwilligkeit’ als eine der beiden Grundbedingungen einer Inklusionsgesellschaft gesetzt wird. (vgl. Kapitalismus aufheben, S.160)

Perspektive des Eigentums

Eigentum heißt hier, dass ein Akteur bzw. mehrere Akteure, deren Eigentum ein bestimmtes Mittel ist, über dessen Verwendung weitgehend willkürlich bestimmen können. Als einzige durchsetzungsfähige Akteure zur Einschränkung der willkürlichen Nutzung, werden dabei staatliche Institutionen gesehen.

Auseinandersetzungen finden innerhalb des Gemeineigentums und mit möglichen verschiedenen Positionen innerhalb der Mitnutzung statt

Lokalisierung des Gemeinsamen: Ist das Mittel Alleineigentum eines Akteurs und gewährt dieser Akteur niemanden die Mitverwendung und kann auch niemand eine Mitverwendung durchsetzen, dann ist dieses Mittel von niemanden das Gemeinsame. Ist das Mittel das Eigentum von mehr als einem Akteur und demnach ein Gemeineigentum, dann ist es das Gemeinsame von allen Eigentümer:innen. Falls die Akteure, deren Eigentum das Mittel ist, mehr als einem Akteur die Mitverwendung dieses Mittels gewähren, dann kann das Mittel im Rahmen dieser Gewährung ein Gemeinsames der in der Gewährung eingeschlossenen Mitnutzenden sein. Strukturell ist das Mittel dabei nicht das Gemeinsame von Eigentümer:innen und gewährt-Mitnutzenden, da die erste Partei die Zweite von dem Mittel willkürlich ausschließen kann. Ist die Mitnutzung allerdings durchsetzungsfähig, selbst wenn das Mittel kein Eigentum dieser durchsetzungsfähigen Akteure ist, kann es das Gemeinsame von Eigentümer:innen und durchsetzungsfähigen Mitverwendenden sein, wobei das Gemeinsame dabei auf die Grenzen der Durchsetzbarkeit beschränkt ist.

Definition möglicher Positionen: Akteure können demnach alleinige oder gemeinsame Eigentümer:innen eines Mittels sein. Akteure können gewährt-Mitnutzende bzw. durchsetzungsfähige Mitnutzende eines Mittels sein, das nicht ihr Eigentum ist. Während es sich bei Eigentümer:innen immer um konkrete Akteure handelt, kann die Mitnutzung auf einzelne konkrete Akteure beschränkt oder bis hin für alle prinzipiell offen sein. Staatliche Institutionen können unter bestimmten Bedingungen die Nutzung von Eigentum auf eine Weise einschränken, die der Nutzung als Gemeinsames zugute kommt.

Besonderheiten in den Auseinandersetzungen: Die grundlegende Besonderheit in auf Eigentum beruhenden Verhältnissen ist das willkürliche Recht von Eigentümer:innen über die Verwendung von Mitteln weitgehend willkürlich zu bestimmen. Von dieser Position aus wird Mitnutzung gewährt und gewährt-Mitnutzende können zwar als Bittsteller agieren, aber ihre Anliegen nicht durchsetzen. Ohne die Zustimmung von Eigentümer:innen kann eine durchsetzbare Mitnutzung zu bestimmten Bedingungen auch nicht vereinbart werden. Die einzige Möglichkeit für nicht-Eigentümer auf die Nutzung des Eigentums anderer durchsetzungsfähig einzuwirken, ist der Umweg über staatliche Institutionen.

Beispiele: Eine staatlich-gesetzte Nutzungseinschränkung eines Mittels kann sein, dass eine Stereoanlage in einer Stadtwohnung zu einer bestimmten Uhrzeit einen bestimmten Lärmpegel nicht überschreiten darf. Als eine Auseinandersetzung zwischen Nicht-Eigentümern und staatlichen Institutionen kann etwa der Versuch gewertet werden, besetzten Wohnraum zu billigen, sprich, Eigentümer in ihrer Nutzung dieser Mittel einzuschränken. Gemeineigentum kann sowohl das gemeinsame Auto eines Paares oder der gemeinsame Betrieb einer Genossenschaft sein. Jemand kann Anwohnern und Anwohnerinnen des eigenen Wohnblocks die Mitnutzung der eigenen Bohrmaschine an bestimmten Tagen gewähren. Falls diese Anwohnenden die Bohrmaschine auch an anderen Tagen verwenden wollen, können sie die Eigentümerin nur darum bitten. Die Eigentümerin eines Ferienhauses kann dieses von anderen unentgeltlich restaurieren lassen und als Gegenleistung eine durchsetzbare Mitnutzung zu bestimmten Bedingungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eingehen.

Perspektive der offenen Verfügung

Offene Verfügung‘ heißt, dass es niemanden verwehrt ist auf ein Mittel zugreifen können. Da es außerhalb von Mitteln, die sich beim Teilen vermehren (wie Software oder mündlich weitergegebenes Wissen), zu Konflikten in der Verwendung kommen kann, ist hier das ,offene Regelsetzungsrecht‘ ausschlaggebend: Das Recht eines Akteurs über die Verwendung eines Mittels mitzuentscheiden, wenn dieser Akteur ein Interesse an der Verwendung des Mittels hat oder er von der Verwendung des Mittels betroffen ist. Der Regelsetzung bei Mitteln unter offener Verfügung können dabei Grenzen durch die sie verwaltenden Institutionen oder eingeschriebenen Nutzungseinschränkungen gesetzt sein.

Einhegung kann durch eine zu geschlossene Regelung eines gemeinsamen Mittels geschehen

Lokalisierung des Gemeinsamen: Innerhalb der offenen Verfügung bzw.des offenen Regelsetzungsrechtes sind die Mittel das Gemeinsame aller; was auf praktischerer Ebene bedeutet, von all denen, die damit in Beziehung stehen oder damit in Beziehung treten wollen. Ein Mittel bleibt Gemeinsames, wenn es auch Akteure gibt, die anfechtbare Entscheidungs- oder Verfügungsrechte darüber haben. Ein Mittel bleibt selbst dann Gemeinsames, wenn es rein privat verwendet wird, diese private Verwendung aber von anderen akzeptiert und prinzipiell anfechtbar ist. Ein Mittel, das Gemeinsames sein sollte, hört auf Gemeinsames zu sein, wenn es eingehegt wird; von einer solchen Einhegung kann gesprochen werden, wenn gesetzte Regeln die offene Verfügung über Mittel schmälern und diese Mittel — versteckt oder offen — dadurch in eine durch Außenstehende nicht oder nur schwer veränder bzw. auflösbare Form geraten. Ein Mittel schließlich wird Gemeinsames wenn es aus eigentümlichen Strukturen in Strukturen offener Verfügung überführt wird.

Definition möglicher Positionen: Im Umgang mit Mitteln unter offener Verfügung bzw. offenen Regelsetzungsrecht gibt es die strukturell zur Regelsetzung Berechtigten. Die Regelung bestimmter Mittel kann dabei Bezug auf bestimmte Akteure nehmen, diesen also etwa besondere Entscheidungs- oder Verfügungsrechte zu- oder absprechen. Sehr allgemein gefasst entstehen damit die Positionen, im Bezug auf das Mittel durch Regelsetzung handlungsfähiger oder durch Regelsetzung ohnmächtiger zu sein bzw. außerhalb bisheriger Regelsetzungen zu stehen. Solange es dabei ausreichend Möglichkeiten für Akteure sämtlicher Positionen gibt bestehende Regelungen zu verändern oder aufzulösen, schmälern diese Regelungen dabei nicht die offene Verfügung selbst. Im Falle einer Einhegung können Akteure in den Positionen sein, den Zugriff auf Gemeinsames anderen zu verwehren oder den Zugriff auf Gemeinsamen verwehrt zu bekommen. Bei Mitteln, die aus eigentümlichen Strukturen überführt werden, gibt es die Position Halter bzw. Halterin bestehender Eigentumsrechte zu sein.

Besonderheiten in den Auseinandersetzungen: Der Umgang mit Gemeinsamen bedeutet unbedingt eine ständige Auseinandersetzung mit anderen.Diese Auseinandersetzungen sind ein inhärenter Bestandteil des Gemeinschaffens und bilden gewissermaßen das Fundament eines Lebens in und mit Gemeinsamen. Eine Besonderheit liegt dabei in Auseinandersetzungen zu institutionellen und eingeschriebenen Nutzungseinschränkungen, die außerhalb der offenen Verfügung bestehen, sich auf tendenziell mehr als ein Mittel beziehen und damit tendenziell viele Akteure betreffen. Wie und ob sich solche Rahmenbedingungen überhaupt dabei verändern lassen, lässt sich außerhalb der konkreten Situation nicht bestimmen. Die nächste Besonderheit liegt im Umgang mit eingehegten Mitteln. Je nach Situation muss eine solche Einhegung überhaupt erst festgestellt werden, um schließlich prüfen zu können, ob die Einhegung bewusst oder nicht bewusst, also z.B. aus Routine heraus oder durch Unwissenheit über den richtigen Umgang mit dem Mittel entstand. Je nachdem muss die Einhegung und deren Umstände aufgezeigt und diskutiert werden können und es braucht die Möglichkeit Einhegung auch dann aufzulösen, wenn sie durch legitim-gesetzte Regelung geschah.Bei Eigentum im Übergang kann es zu Auseinandersetzungen kommen, falls dieser Übergang nicht eindeutig geregelt wurde. Relevant ist hier, wie durchsetzungsfähig dabei die strukturell zur Regelsetzung Berechtigten gegenüber dem Halter bzw. der Halterin bestehender Eigentumsrechte sind.

Beispiele: Die Munus-Stiftung aus Österreich verwaltet gemeinsam nutzbares Land. Eine institutionelle Nutzungseinschränkung für sogenannte ,Nutzer:innengeschmeinschaften‘ ist die Verpflichtung zur Gründungserklärung der Stiftung und Entsendung einer Person in deren Aufsichtsrat – womit auch gesetzt ist, wie Auseinandersetzungen zur Änderung von Rahmenbedingungen vor sich gehen. Eigentum im Übergang kann hierbei besonders (Land-)Boden sein, der entweder direkt und unmittelbar oder auch testamentarisch gestiftet wird. Unter der GPL (GNU General Public License) lizenzierte Software steht zur Offenen Verfügung; die Lizenz bringt aber die eingeschriebene Nutzungseinschränkung mit sich, dass jede Software, welche auf GPL-lizenzierter Software beruht, ebenfalls frei sein muss (sog.,Copyleft‘). Die ,Park Slope Food Coop‘ ist zwar in bestehenden, eigentümlichen Strukturen eingebettet, kann aber leicht als Beispiel graduell geschlossener Regelungen dienen: Ein Supermarkt für biologische Lebensmittel zu günstigen Preisen, in welchem allerdings nur Mitglieder einkaufen dürfen — Mitglied zu werden steht dabei jeder Person offen, allerdings geht damit etwa die Pflicht einher, regelmäßig Schichten im Supermarkt zu arbeiten. Allgemeinere Beispiele für graduell geschlossenes Gemeinsames können auch ein Fahrrad oder eine Zahnbürste sein. Für beides kann es allgemein akzeptiert sein, dass sie von einer einzelnen Person alleine gebraucht werden, während nach der Aufnutzung der Zahnbürste deren Material wieder wie selbstverständlich von dieser Person unabhängig weiterverwendet wird oder bei einem Mangel an Fahrrädern, die rein private Nutzung eines Fahrrades zur Diskussion steht. Verwehrt die Person, welche das Fahrrad verwendet und deren private Nutzung allgemein akzeptiert war, allerdings einen Neuregelungsprozess und will andere Personen willkürlich und diskussionslos von der Verwendung des Fahrrads ausschließen, wäre das eine Form der ‚Einhegung‘.

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