Hannah Arendt, das Recht auf Rechte und die freie Migration

Hannah Arendt (Graffiti von Patrik Wolters, fotografiert von Bernd Schwabe; Lizenz: CC BY-SA)

[Voriger Teil: Marx’ Kritik der „sogenannten Menschenrechte“]

Hannah Arendt thematisiert das Dilemma, das totalitäre Regime wie Nazideutschland für die Rechteperspektive erzeugen, indem sie die Freiheit oder das Leben mancher ihrer Bürger:innen bedrohen. Wenn die so Bedrohten flüchten, können sie sich zwar dieser unmittelbaren Gefahr entziehen, verlieren aber dennoch gewisse Rechte – denn oft finden sie sich dann in einem anderen Land wieder, wo sie eigentlich nicht willkommen sind und das ihnen nur ein Minimum an Rechten gewährt (Arendt 1951, 460 f.). Sie stellt fest, dass Menschen Rechte einbüßen, „wenn der Mensch den Standort in der Welt verliert, durch den allein er überhaupt Rechte haben kann und der die Bedingung dafür bildet, daß seine Meinungen Gewicht haben und seine Handlungen von Belang sind“ – dieser Standort ist für sie „die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft, in die man hineingeboren ist“ (ebd., 461 f.).

Geflüchteten wird im Falle einer „noch intakte[n] Zivilisation“ zwar immerhin „das Leben“ gesichert, dennoch sind sie „politisch gesprochen, lebende Leichname“, weil ihnen die politisch-gesellschaftlichen Rechten verlorengegangen sind. Was sie faktisch verloren haben, ist das „Recht, Rechte zu haben“, was „gleichbedeutend ist, in einem Beziehungssystem zu leben, in dem man auf Grund von Handlungen und Meinungen beurteilt wird“ (ebd., 462). Für Arendt sind Rechte nicht „natürlich“, sondern an eine „politische Gemeinschaft“ gebunden sind, ohne deren Kontext sie ihren Sinn verlieren und faktisch aufhören zu existieren. Wer die eigene Gemeinschaft verliert, verliert damit auch die „Fähigkeit zum Politischen“ – sie:er darf vielleicht reden, aber ihre Meinungen interessieren niemanden mehr. Das Recht, zwar beliebige Dinge sagen zu können, auf die aber niemand hört, weil die sprechende Person keine weitergehenden Mitentscheidungs- und gestaltungrechte hat, ist für sie lediglich eine praktisch nutzlose „Narrenfreiheit“ (ebd. 463 f.).

Sie schließt, dass in der heutigen Welt, wo es „keinen ‚unzivilisierten‘ Flecken Erde mehr gibt, […] der Verlust der Heimat und des politischen Status identisch [geworden ist] mit der Ausstoßung aus der Menschheit überhaupt“ (ebd., 462). Früher, so scheint sie zu denken, konnten die heimatlos Gewordenen sich noch einen neuen „Flecken Erde“ suchen und dort kollektiv eine neue Heimatgemeinde gründen – wie etwa die Pilgerväter, die England verließen, weil sie mit den religiösen Prinzipien der Church of England nicht einverstanden waren, und im Nordosten der späteren USA ihre eigene autonome Gemeinschaft gründeten.

Problematisch an dieser Argumentation ist allerdings, dass ja auch die mutmaßlich „unzivilisierten“ Teile der Erde in aller Regel keineswegs unbewohnt waren, weshalb die Vorstellung solcher Siedler:innen, sich mutmaßlich „herrenloses“ Land einfach aneignen zu können, zwangsläufig zu Konflikten mit der von ihnen ignorierten oder vertriebenen Bevölkerung führen musste. Im Fall der Pilgerväter führte das etwa zum Pequot-Krieg von 1637, in dem ein Großteil der vorigen Bewohner:innen der Region ermordet oder versklavt wurden. Die ‚neue Heimat‘ für manche war also auch damals schon mit der massiven Entrechtung anderer verbunden.

Trotz dieses blinden Flecks in Arendts Argumentation verweist sie aber auf ein reales Problem, das gerade im Zuge der durch die Erderhitzung ausgelösten Verwerfungen noch große Bedeutung erhalten wird. Für sie bedeutet das „Recht, Rechte zu haben“, in einem „Beziehungssystem“ oder einer „Gemeinschaft“ zu leben, in dem man aktiver Teil ist statt lediglich ein geduldeter – oder selbst herzlich willkommen geheißener – Gast.

Lesenswert ist in diesem Zusammenhang das Buch Allein unter Flüchtlingen von Tuvia Tenenbom (2017), in dem dieser die Situation der in Deutschland lebenden Geflüchteten kurz nach der sog. „Flüchtlingskrise“ von 2015 untersucht und beklagt, dass selbst in einer Zeit, wo noch überall von „Willkommenskultur“ die Rede war, den Geflüchteten keinerlei echte Perspektive angeboten wurde. Zwar wurden sie finanziell versorgt und es war klar, dass viele von ihnen mangels anderer Möglichkeiten dauerhaft hier bleiben würden – doch eine permanente und reguläre Integration als deutsche Staatsbürger:innen mit allen damit einhergehenden Rechten und Pflichten war nicht vorgesehen und erwünscht. Auf diese Weise war (und ist) klar, dass sie „Menschen zweiter Klasse“ mit deutlich weniger Rechten als der Rest der Bevölkerung bleiben würden, wie Arendt (die selbst nach ihrer Flucht aus Nazideutschland jahrelang staatenlose Exilantin war) es beklagt.

Nun gibt es klare Hinweise darauf, dass Dürren und Wassernot eine wesentliche Rolle spielten bei der Entstehung des syrischen Bürgerkriegs, der einen Großteil der damals nach Europa Gekommenen zur Flucht getrieben hatte. Im Zuge der zunehmenden Verschärfung der Folgen der Erderhitzung kann kein Zweifel daran besteht, das Klimaeffekte künftig immer mehr Menschen zu Flucht und Migration nötigen werden, weil ihre Heimat graduell unbewohnbar wird oder ihnen jedenfalls keine gesicherte und erträgliche Existenz mehr bieten kann. Die Frage, ob mit dem erzwungenen Verlust der Heimat auch eine weitgehende Entrechtung vieler Menschen droht, wird damit künftig eher noch aktueller werden.

Rechte für alle und Wohnortprinzip statt Staatsbürger:innenrechte

Hannah Arendt beschreibt zwar das Problem, schlägt aber keine Lösung vor. Wie könnte eine solche aussehen? Im Grunde gibt es da wohl nur eine Möglichkeit: Die Kopplung vieler Rechte an die Staatsbürgerschaft, so wie wir sie heute kennen, muss fallen. Bislang sind viele politischen Rechte keine allgemeinen Rechte, die für alle gleichermaßen gelten, sondern Bürgerrechte, die lediglich den Bürger:innen des jeweiligen Staates zukommen. Auf eine bestimmte Staatsbürgerschaft hat aber niemand, die:der sie nicht schon von Geburt an besitzt, Anspruch – sie ist vielmehr ein Privileg, das von dem jeweiligen Staat jeweils nach Gutdünken gewährt werden kann oder auch nicht. Aus Sicht der Rechteperspektive ist aber jedes Privileg eine Ungerechtigkeit – Zufälle, wie etwa die Staatsangehörigkeit der Eltern, dürfen nicht darüber entscheiden, welche Rechte jemand hat.

Es gibt zwei Alternativen zur Staatsbürgerschaft, die beide je nach Kontext Sinn machen: Die eine sind universelle Rechte für alle, die andere ist das Wohnortprinzip – Rechte, die allen Einwohner:innen eines bestimmten Orts (z.B. eines Dorf oder Stadtteils, einer Stadt oder Region) gleichermaßen zukommen, nicht aber Menschen, die nicht an diesem Ort wohnen. Für Dinge, die nur einen bestimmten Ort betreffen, dürfte oft das Wohnortprinzip passender sein. Es ist nicht einzusehen, warum etwa Menschen, die nicht in Hamburg leben und mit der Stadt vielleicht gar nichts zu tun haben, darüber mitentscheiden sollten, wie die Hamburger:innen ihr Leben gestalten.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Zum einen Dinge, die über den entsprechenden Ort hinaus Konsequenzen haben könnten. Wollen etwa die Hamburger:innen zur Stromversorgung ein Atomkraftwerk bauen, das im Unglücksfalle eine sehr große Region verstrahlen könnte, müssen auch alle Einwohner:innen der möglicherweise betroffenen Region in die Entscheidung einbezogen werden. Zum anderen gibt es Dinge, die sinnvollerweise in einem größeren Rahmen geregelt werden – z.B. wäre es unpraktisch, wenn die Hamburger:innen ganz andere Maße und Gewichte oder eine andere Zeitzone verwenden würden als die Bewohner von Nachbarregionen. Solche Dinge werden sinnvollerweise in einem größeren Kontext einheitlich entschieden. In all diesen Fällen greift freilich weiterhin das Wohnortprinzip, jedoch auf einer höheren Ebene. Auch hier bleibt es essenziell, dass alle Bewohner:innen des entsprechenden Landstrichs oder Kontinents mitentscheiden können, nicht nur die mit dem Privileg einer bestimmten Staatsbürgerschaft ausgestatteten.

Das Wohnortprinzip kann allerdings nur dann als allgemeines Recht statt als bloßes Privileg gelten, wenn es mit einem Recht auf allgemeine Freizügigkeit verbunden ist – dem Recht, nach freier Entscheidung den eigenen Wohnort zu wechseln und dorthin zu ziehen, wo mensch leben möchte. Dieses Recht wird etwa in der von dem Bürgermeister Palermos initiierten Charta von Palermo (PDF) „als unveräußerliche[s] Menschenrecht“ gefordert: „Kein Mensch hat den Ort, an dem er geboren wird, ausgesucht oder sucht diesen aus; jeder Mensch hat den Anspruch darauf, den Ort, an dem er leben, besser leben und nicht sterben möchte, frei zu wählen.“

Ohne das Recht auf allgemeine Freizügigkeit – manchmal auch freie Migration genannt – ergibt sich automatisch eine Unterscheidung zwischen den „legalen“ Bewohner:innen eines Orts und den „illegalen“, die eigentlich nicht dort sein dürften. Damit wären dann entweder gesetzlich oder zumindest faktisch vollständige Rechte nur den „legalen“ Einwohner:innen gewährt – die anderen könnten sie nicht oder jedenfalls nicht in vollständigem Umfang ausüben, und sei es nur aus Furcht vor Entdeckung und der damit verbundenen Abschiebung oder Vertreibung. Damit wären diese Rechte keine allgemeinen, für alle geltenden Rechte, sondern lediglich manchen gewährte Privilegien.

[Fortsetzung: Heißzeit oder System Change]

Literatur

Arendt, Hannah (1951). Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. München: Piper, 1986.

Tenenbom, Tuvia (2017). Allein unter Flüchtlingen. Berlin: Suhrkamp.

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