Freie Netze stören nicht!
Am 12. Mai entscheidet der Bundesgerichtshof über die Störerhaftung für Freifunknetze. Das klingt wahrscheinlich für die meisten irgendwie unwichtig. Es geht darum ob Leute, die ihr W-LAN für Fremde öffnen, dafür haften, wenn diese irgendetwas Illegales damit anstellen.
Da hängt aber noch viel mehr dran. Es werden dadurch nämlich bis auf weiteres die Weichen gelegt, ob es in Deutschland möglich ist dezentralisierte, selbstorganisierte Funknetzwerke zu betreiben und das wiederum ist auf lange Sicht ein wichtiger Schritt um das Internet selber machen zu können und somit nicht mehr auf die großen Betreiber angewiesen zu sein. Damit würde der Kampf um Netzneutralität auf ganz neue Beine gestellt, weil wir dann im Zweifel immer unsere eigenen Netze machen könnten.
An sich ist es eine sehr gute Idee: Die Bandbreite, die ich selbst nicht benötige (was ja der übergroße Teil ist), gebe ich an meine Nachbarn oder Passanten oder Leute im Cafe gegenüber frei (die diese durchaus auch einfach weiterleiten können). Aber dafür eine kritische Masse an Teilnehmern zu kriegen hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn man dabei nicht immer Angst haben muss, mit dem Staatsanwalt Kontakt aufnehmen zu müssen. Deshalb: Freifunk statt Angst!
Ich muss gestehen, ich bin wenig optimistisch angesichts der Interessen der großen Provider, der Kulturindustrie und der Strafvervollgungsbehörden, die hier involviert sind. Aber manchmal sind Gerichte ja für eine Überraschung gut.
12 MAI ???
Das wäre ja vor fast einem Jahr
@Guido: Nein, das ist in 11 Tagen.
Doch ein Aus für freifunk! Nicht schadensersatz- aber unterlassungspflichtig ist der Betreiber eines offenen WLAN: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51934&pos=0&anz=101
Da hilft halt nur, sich vom offenen Web zu verabschieden und auf anonyme Netze (freenet, Tor, …) umzusteigen. Um das zu unterstützen und sich als freifunk-Betreiber zu schützen, könnte man zumindest unverschlüsselte Pakete und Pakete gewisser Protokolle/Anwendungen in offenen WLANs blocken, was das Risiko einer detektierbaren P2P-Übertragung verringern dürfte.
@libertär: Danke für die Info. Ein trauriger Tag für die Commons. Die anonymen Netze sind leider noch keine wirkliche Alternative. Zu langsam. Wer will schon ein Internet wie vor 10 Jahren haben?
Kleine Ergänzung: Das Urteil bedeutet wohl auch das Aus für alle öffentlich zugänglichen Hotspots! D.h. mit dem Surfen im Café oder in irgendwelchen öffentlichen Einrichtungen ist in Deutschland ab jetzt Schluss, außer der Betreiber überprüft die Identität der Nutzer und ermöglicht eine Zuordnung von übertragenen Daten und Nutzeridentität (etwa durch ein VPN mit persönlicher Registrierung). Welcher Betreiber wird schon das Risiko von Schadensersatzforderungen eingehen, die bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sehr wohl in die Hunderttausende gehen können?
Dieses Urteil ist ein weiterer Sargnagel für das Recht auf anonyme Meinungsäußerung und die Rezipientenfreiheit. Es zeugt m.E. auch von einem „originellen“ Sachverstand der Richter oder deren Berater (aus der Contentindustrie?). Schließlich braucht man sich doch auch nicht am Kiosk registrieren, wenn man sich eine Zeitung kauft.
Also als meiner Sicht geht aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs erstmal noch nicht hervor, ob das Urteil Freie Funknetze und WLAN-Cafés überhaupt tangiert. Der Anspruch auf Unterlassung besteht ja nur in Bezug auf die Gefahr, dass der Anschluss „von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht“ wird. Bei WLAN-Cafés und Funknetzen ist die Nutzung durch Dritte dagegen vorgesehen und erwünscht (erstere verdienen damit Geld, indem sie ihren Umsatz erhöhen, letztere tun ihren Mitmenschen etwas Gutes), insofern greift da diese Klausel nicht und ich würde vermuten, dass deshalb in solchen Fällen auch kein Unterlassungsanspruch besteht. Um da sicher zu gehen, muss man aber natürlich noch die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.
Dass die Anschlussinhaber/in selbst als Täter/in herangezogen wird, wird dagegen gemäß Pressemitteilung klar ausgeschlossen, denn sie war es ja nicht – denkbar wäre im Falle von Freien Funknetzen und WLAN-Cafés dann nur noch die „Haftung als Gehilfe“, für die „Vorsatz“ bestehen muss. Die Frage ob das „vorsätzliche Öffnen“ des eigenen WLANs zugleich auch „vorsätzliche Beihilfe zu fremden [Urheberrechts-]Verstößen“ darstellt, wird in dem Urteil nicht behandelt, insofern würde ich vermuten, dass sich für Funknetze und WLAN-Cafés gar nichts ändern, weder zum Positiven noch zum Negativen. Da werden vermutlich erst weitere Urteile ergehen müssen, bevor der Sachverhalt geklärt ist. Wobei IMHO der Logik zufolge nicht von Beihilfe die Rede sein kann, schließlich verhält sich die Anschlussinhaber/in zur Anschlussnutzer/in in solchen Fällen nicht anders als ein Provider zu seinen Kund/innen (nur dass sie nicht bezahlt wird), und Provider haften schließlich auch nicht als „Gehilfen“ für eventuelle Rechtsverstöße ihrer Kunden.
Also da steht
Das heißt doch für mich recht eindeutig, dass „Privatpersonen“ eben ihr WLan nicht auf lassen dürfen. Das genau ist doch aber die Arbeitsgrundlage von Freien Funknetzen zur Zeit. Vielleicht ist das anders, wenn man dann seinen Anschluss formal von einem Verein betreiben lässt oder so, aber so wie jetzt geht es doch nicht mehr. Sind mal irgendwelche Juristen anwesend?
Inzwischen gibt es das ganze Urteil. Glaubt man dieser Analyse, sind offene WLANs für Privatpersonen von den technikunkundigen Richtern nicht vorgesehen. Auch für Betreiber mit mehr oder weniger geschäftlichem Hintergrund (Bücherei, Imbiss) dürfte es das Ende sein, da die Streitwertfrage vom BGH offen gelassen wurde und entgegen meiner ersten Einschätzung Betreiber sofort (beim ersten „Verstoß“, also ohne Unterlassungserklärung) haftbar sind. Die Beweislast liegt dann auch beim „Störer“! Aufgrund dieser ungünstigen Rechtslage sollten Betreiber freier Netze auf VPNs/Proxies/Tor bei der Verbindung ins Internet zurückgreifen. Das scheint der einzige sichere Weg für Freifunk zu sein. Dass Betreiber Ausweise einsammeln und personalisiert das Surfverhalten protokollieren, ist jedenfalls weltfremd.
Also geschäftliche Betreiber, für die das offene WLAN ein Wettbewerbsvorteil sein kann, sind von diesem Urteil nicht betroffen, den das Gericht sagt ja:
Wer sich auf ein Geschäftsmodell berufen kann, für den hat dieses Urteil also keine Relevanz, auch wenn das natürlich noch lange nicht heißt, dass er/sie damit aus dem Schneider ist (nur ist die Sache eben ungeklärt). Das steht ja auch in der von dir verlinkten Analyse so.
Und auch die Berechtigung, sein WLAN für „beliebige Dritte“ zu öffnen (wie die Freifunker) das tun, wird vom Gericht nicht in Frage gestellt:
Also sein WLAN bewusst für andere zu öffnen, ist weiterhin erlaubt. Ob man dann allerdings der Beihilfe schuldig ist, wenn andere den Zugang für Rechtsverstöße missbrauchen, ist eine offene Frage. Das Urteil sagt dazu, soweit ich sehen kann, nichts. Ich denke, wir werden auf weitere Urteile warten müssen, um die Rechtsunsicherheit rund um Internet-Cafes und Freifunk zu beenden.
Ein Interview in der Jungle World mit Reto Mantz, der Jurist und Freifunk-Aktivist ist, zum Urteil.