Eigentum und Besitz und Commons
Liebe Leena, neben der unbedingten Würdigung deines Versuchs, in der Enquête-Kommission digitale Gesellschaft die Dogmatik des »geistigen Eigentums« etwas aufzubrechen, möchte ich mit diesem Text auf eine Dimension hinweisen, die bei dir (und wohl auch in der Kommission) überhaupt nicht vorkommt: Die Unterscheidung von Eigentum und Besitz. Du setzt das beides ins eins und willst gleichzeitig zu einer begrifflichen Klärung beitragen. Das wird nicht funktionieren. Ohne eine Unterscheidung von Eigentum und Besitz wird es nicht gehen.
Hier nun also auch »unverblümt« vor dem Waschgang in der »Kompromissmaschine« (schönes Wort!) mein Versuch, die inhaltliche Qualität dieser notwendigen Unterscheidung von Eigentum und Besitz zu verdeutlichen — samt folgenden Konsequenzen für die Debatte ums »geistige Eigentum«.
Die Unterscheidung von Eigentum und Besitz ist keine Erfindung von mir, sondern sie hat eine lange Tradition, die bis ins Römische Reich zurückreicht (wie fast alle rechtlichen Kodifizierungen). Auch im BGB taucht sie noch auf (Besitz: §§ 854ff, Eigentum: §§903ff). In meinen Worten ist »Besitz« ein Begriff zur Fassung eines konkreten Nutzungsverhältnisses eines Menschen in Bezug auf eine Sache und andere Nutzer_innen. »Eigentum« hingegen ist ein abstraktes Rechtsverhältnis einer Person (nicht notwendig ein lebendiger Mensch) in Bezug auf andere Personen und eine Sache. Eigentum definiert rechtlich die Exklusion Dritter von der Verfügung über eine Sache.
»Konkrete Nutzung« und »abstraktes Rechtsverhältnis« markieren hier also den Unterschied. Ich verwende gerne folgendes Beispiel, um den Unterschied zu veranschaulichen: Als Eigentümer einer Wohnung muss ich nie einen Fuß in dieselbe gesetzt haben, dennoch kann ich über die Wohnung verfügen, weil Dritte von der Verfügung a priori ausgeschlossen sind. Diesen Ausschluss hebe ich vertraglich gegenüber einem Mieter auf, der die Wohnung fortan besitzt, also tatsächlich bewohnt. Der Eigentümer verfügt über die Wohnung rechtlich, der Mieter besitzt sie tatsächlich.
Die Konsequenzen dieser Differenzierung sind weitreichend. Ich will sie kurz diskutieren, auch in Bezug auf deinen Text.
Wer behauptet, es gäbe keinen Unterschied zwischen dem Eigentum an stofflichen und nichtstofflichen Gütern, liegt völlig richtig. Es gibt keinen, weil Eigentum ausschließlich eine abstrakte Rechtsbestimmung ist, die andere von der (rechtlich legitimen) Verfügung über die Sache ausschließt. Der Einwand, nichtstoffliche »nichtrivale« Güter, etwa Wissen, könne man doch aber nahezu aufwandslos kopieren, während »rivale« Güter sich verbrauchen und immer wieder hergestellt werden müssten, geht fehlt, weil er gar nicht die Dimension »Eigentum«, sondern die Dimension »Besitz«, also die konkrete Nutzung adressiert.
Das subjektive Empfinden »das gehört mir« (wie in der Geschichte mit deiner Freundin illustriert) hat zunächst nichts mit dem »geistigen Eigentum« zu tun. Es geht hier bestenfalls um »geistigen Besitz«, wenn man den Kampfbegriff umschreiben wollte. Denn das ist »geistiges Eigentum« tatsächlich: ein Kampfbegriff der (ganz unverblümt gesagt) Urheberrechtsextremisten. Durch die bewusste oder unbewusste Vermischung der Dimensionen »Eigentum« und »Besitz« wird suggeriert, es gehe um einen »Diebstahl« u. dgl. Das ist Propaganda und Ideologie im Kampf ums Geld.
Die Unterscheidung von Eigentum und Besitz hat auch Konsequenzen für die Sicht auf die Frage des »Teilens« (sharing). Teilen, das sollte deutlich geworden sein, bezieht sich auf die Dimension des konkreten Besitzens, etwa wenn deine Freundin ihren Roman nicht teilen möchte, weil ihr die Charaktere ans Herz gewachsen sind. Genauso möchtest du etwa deinen Tisch nicht teilen, weil du ihn auf absehbare Zeit brauchst (interessant, dass du beim Tisch vom »besitzen« redest und sonst immer vom Eigentum!).
Das Umgekehrte ist aber genauso denk- und machbar: Du teilst deine Geschichte, dein Wissen usw. mit anderen, und du teilst deinen Tisch mit anderen, in dem du ihn weitergibst. Der Unterschied ist »nur«, dass das Teilen des Wissens tatsächlich parallel für beliebig viele Leute geht, während das Teilen stofflicher Güter eine Serialität der Benutzung oder echte »Aufteilung« erfordert. Was man aber nicht sagen kann, ist: nichtstoffliche Güter sind teilbar und stoffliche Güter nicht. Die Teilbarkeit stofflicher Güter erlebt derzeit gerade einen Boom, Bücher über die sich ausbreitende »sharing economy« sind erschienen.
Das alles hat nicht viel mit dem Eigentum zu tun. Teilen geht auch auf Grundlage unterschiedlicher Eigentumsformen. Die Commons zeigen das ganz deutlich, Elinor Ostrom hat dafür einen Nobelpreis bekommen. Und auf einer endlichen Erde bleibt uns letztlich nichts anderes übrig, als über ein sinnvolles Teilen von Ressourcen nachzudenken.
Was heißt das nun für die Urheberrechtsdebatte? Aus meiner Sicht muss man sich ehrlich klar machen, dass Eigentum immer mit dem Ausschluss anderer zu tun hat. Da dieser Ausschluss allein rechtlich (sanktioniert via Staat) läuft, gibt es keinen Unterschied bezüglich der Beschaffenheit des Gutes. Jene, die also eine Besonderheit nichtstofflicher Güter reklamieren, können dies nicht über die Dimension Eigentum tun, sondern nur über die Dimension Besitz. Doch wie die kurze Diskussion des Teilens zeigt, liegen auch hier keine Welten zwischen nichtstofflichen und stofflichen Gütern.
Die Frage ist allein, in welcher Gesellschaft wir leben wollen. Das steht eigentlich hinter dem Streit, und das sollte man ehrlich sagen: Wollen wir eine Gesellschaft, die auf Ausschluss jeweils Dritter basiert, oder wollen wir eine Gesellschaft, die die maximale Inklusion möglichst aller anstrebt. Im zweiten Fall muss man allerdings das Eigentum insgesamt in Frage stellen (und nicht nur das »geistige«) und über neue Formen des Besitzes nachdenken. Das ist es jedoch, was »piratige« bis »linke« Ansätze noch nicht mal ansatzweise gedanklich hinbekommen. Der Commons-Ansatz bietet hier neue Anknüpfungspunkte.
Schöner Artikel, leider reissen Sie das eigentliche Thema im letzten Abschnitt nur kurz an ohne weiter darauf einzugehen.Das ist nämlich worum es eigentlich geht, maximale Inklusion.Und hier liegt der eigentliche Unterschied von materiellen und geistigen Werken. Da digital verfügbare geistige Werke keiner Knappheit unterworfen sind im Gegensatz zu physischen Werken scheint die maximale Inklusion hier in greifbare Nähe zu rücken.
@krizm0: Auch das mit der Knappheit halte ich nicht für so einfach ausgemacht.
Danke für den differenzierten Kommentar. Der Unterschied von Besitz und Eigentum ist mir durchaus bekannt. Meine Artikel leiden leider ohnehin allzuoft unter der zu-lang-Krankheit, weshalb ich hierauf nicht auch eingegangen bin. Für meinen Hauptpunkt macht es allerdings keinen Unterschied: Wenn ich eine Idee weitersage, dann gebe ich damit meine ausschließliche Verfügungsgewalt darüber auf. Ich verursache Gefühle, Ideen und Regungen in anderen, die sich meiner Kontrolle entziehen. Ich besitze die Idee noch in meinem Kopf (so wie viele andere dann auch), aber ich kann sie definitiv nicht mehr als mein „Eigentum“ bezeichnen.Darüberhinaus hast du natürlich recht damit, diesen Unterschied zu betonen. Er wird allzuhäufig übersehen.Und damit hast du eindrucksvoll bewiesen, wie wichtig eine gute Begriffsklärung ist und wie schnell einem (aus Gründen der Vereinfachung, Kürzung oder was auch immer) doch wieder eine Ungenauigkeit passiert, selbst wenn man um klare Begriffe bemüht ist.Und dann kann man sich gut ausmalen, was da passiert, wo man darauf erst gar keinen Wert legt.
Vielen Dank für die Links, sehr aufschlussreich. Auch wenn ich kein Ökonom bin, ist die Argumentation nachvollziehbar.Um es nun mit besseren Worten auszudrücken, es geht bei der Urheberrechts-Diskussion meiner Meinung nach darum, ob Waren, die Commons sein könnten, Commons werden sollen oder nicht. Es gibt ja je nach Lebenseinstellung der Menschen ganz unterschiedliche Auffassungen dazu.Hierbei stelle ich mir gerade die Frage, ist es überhaupt möglich ist, aus Waren wieder Commons zu machen oder ob das nur umgekehrt funktioniert?
Es gibt allerdings auch noch andere Bedeutungen von Eigentum als die des bürgerlichen Rechts, nämlich die Bedeutung des sich zu Eigen machens, oder meinetwegen auch die, über temporäres Verfügen (Besitzen) verfügen oder mitverfügen zu können. Und es gibt auch andere Formen des Eigentums als die der privaten also der exklusiven Verfügung. So weist z.B. Marx auf das Gemeineigentum als eine Form des Eigentums hin, auch wenn ihm die Substantivierung gesellschaftlicher Verhältnisse (Möglichkeit zum exklusiven Aneignen versus gemeinsame Verantwortung) grundsätzlich nicht behagt.Gruß hh
@krizm0: Die Umwandlung von Commons und Waren und umgekehrt ist permanenter Prozess im Kapitalismus, wobei der »Rückweg« nicht so einfach ist. Fallen Waren aus der Marktlogik heraus, so sind sie erstmal Nichtwaren und liegen brach, aber sie sind noch keine Commons. Zur Inbesitznahme von Nichtwaren als Commons bedarf es des Commoning, also eines sozialen Prozesses, in dem verabredet wird, wie mit den Nichtwaren so umgegangen wird, dass sie als Commons erhalten und zugänglich bleiben.
Vielen Dank. Das erklärt sehr anschaulich was
aus ökonomischer Sicht momentan bei der ganzen Diskussion um die Digitalisierung von Waren von statten geht.
Wird Eigentum allerdings nicht mehr automatisch mit „Privateigentum“ gleichgesetzt, ist es möglich (wenn sicher auch nicht in allen Fällen sinnvoll), dass etwas auch nach dessen Veräußerung etwas eigenes bleibt, über dessen Verwendung im gewissen Sinne Mitsprache möglich ist. Aber verdinglichende Substantivierungen sind eh problematisch. Es geht stets um Bereiche gemeinsamer und besonderer Verantwortung und um gemeinsamem wie besonderem (Mit-)Bestimmungsvermögen für die Entwicklung und Anwendung verfügbarer Produktivkräfte oder Produktions- bzw. Genussmittel.
Marx sah den Widerspruch zwischen dem gesellschaftlichen Charakter der kapitalistischen Produktion (es wird füreinander produziert) und den privateigentmlichen Formen der Aneignung (Bestimmung) deren Mittel und Zwecke Gruß hh
Im nachfolgenden Absatz ist der Kardinalfehler:
Der Kardinalfehler besteht in der Annahme, daß Geisteswerke sich ebenso wie Materialgüter (künstlicher) Verknappung unterliegen müssen. Das Wesensmerkmal des Eigentums wie wir es aus der Kohlenstoffwelt kennen, ist die Exklusivierung des Guts. Eine Exklusivierung, die wohlgemerkt bloß auf Verknappung fußen kann. Geisteswerke lassen sich von dieser Verknappung nicht zwingend erfassen. Damit ist Deine Auffassung falsifiziert. Der Begriff „geistiges Eigentum“ ist ein Kampfbegriff, mit dem seine Änhänger wissentlich oder unwissentlich das obig erläuterte aus der Realität zu tilgen versuchen. http://www.internet-law.de/2012/03/mussen-wir-uns-vom-konzept-des-geistigen-eigentums-verabschieden.html Ich empfehle hierzu die Lektüre bei Thomas Stadler. Danke für Deinen Beitrag. Gruß, Peter
@Peter Piksa: Das sehe ich kardinalanders.
Das Eigentum hat nichts mit der Frage »Kohlenstoffwelt« oder »Geisteswerke« zu tun. Eigentum ist eine Rechtsform. Es hat zunächst nichts mit der Beschaffenheit des Guts zu tun.
Und Exklusivierung fußt auch nicht auf Verknappung, sondern umgekehrt: Rechtförmige Exklusivierung (=Ausschluss der anderen von der Verfügung über das Gut) ist das Mittel, um die Verknappung zu erreichen. Die wiederum ist nötig, damit ein Gut Ware (Bezahlgut) sein kann.
Richtig, »geistiges Eigentum« ist ein Kampfbegriff, aber »materielles Eigentum« ist es genauso. Während ersteres derzeit in die Kritik kommt, gilt letzteres geradezu als Naturform. Das ist es aber nicht.
Zwei Dinge müssen aus meiner Sicht auseinandergehalten werden, auch wenn es schwer fällt und auch ich es noch nicht so glasklar formulieren kann: Besitz und Eigentum (siehe dieser Artikel; Thomas Stadler vermischt beides) und Begrenzungen und Knappheit.
Wohl ein Missverständnis, das mir im Übrigen die Notwendigkeit von Bemühungen anzuzeigen scheint, der Verdinglichung von Begriffen entgegen zu wirken. Von Marx lässt sich lernen, nach der realen ökonomischen Verfasstheit ( = den wirklichen Produktions-/Aneignungsbezieungen) einer Gesellschaft zu schauen die den jeweiligen Rechtsordnungen und den damit verbundenen (Un-)Rechtsauffassungen zugrunde liegen. Welche Formen der Arbeitsteilung bzw. der Teilung von Arbeit, Aneignung/Genuss, Verantwortung und Zweckbestimmungskompetenz liegen einer als Privateigentum, Staatseigentum oder Gemeineigentum verstandenen Rechtsordnung bzw. Rechtsideologie zugrunde? (Auch: wie verhalten sich jeweils gesellschaftliche Wirklichkeit und Vorstellungen zueinander)
Zur Unterscheidung von „Eigentum und Besitz“: Im Alltagsverständnis schillert das ja ein wenig, so spricht man von Hausbesitz wo im Sinne der gemeinten begrifflichen Unterscheidung Hauseigentum gemeint ist. (Als Mieter bin ich Hausbewohner aber kein Hausbesitzer).
Aber naklar: Wichtig ist, worum es bei den verschiedenen Eigentumsformen geht, nämlich, wer in einer welchen Weise bzw. zu welchen Bedingungen / unter welchen Umständen über den Gebrauch (wer will, mag dazu „Besitz“ sagen) eines gesellschaftlichen Vermögens (des Herstellungsvermögens, Aneignungsvermögens, Zweckbestimmungsvermögens) (mit-)bestimmen kann. Dabei geht es stets auch um das Verhltnis der Entwicklung von Produktiv-/Aneignungskräften (in einem umfassenden, ökologischen Sinne verstanden) und den Produktions-/Aneignungsverhältnissen bzw. der Notwendigkeit das eine dem anderen anzupassen.
Wenn im Antikapitalismus der eher schlichten Art „Verknappung“ kritisiert wird, hört sich das nicht selten so an, als sei das jeweilige gesellschaftliche Vermögen ohne weiteres schon vorhanden und ist nur deshalb knapp, weil sich die kapitalistischen „Eingrenzer“ bzw. „Einheger“ dieses Vermögen frecherweise aneignen.
Vielleicht täuscht ja mein Eindruck, aber ich habe das Gefühl, dass dabei nicht selten die historische Leistung der privateigentümlichen Bestimmungsordnung übersehen wird, nämlich den gesellschaftlichen Reichtum „warensinnig“ vermehrt und damit die Grundlagen für eine weltgemeinschaftliche Bestimmung der Entwicklung und Anwendung (meinetwegen von „Besitzen“) gesellschaftlicher Produktiv-/Aneignungskräfte bzw- -mittel gelegt zu haben und noch zu legen.
Ich übersehe natürlich nicht, dass Kapitalismus seine eigene (weltkommunistische) Überlebtheit nicht nur möglich, sondern vor allem auch äußerst notwendig macht. In Richtung „Möglichkeit“ scheint es mir notwendig zu sein, das „Weltkomunismusproktionspotezial“ von (noch ökologisch unreflektiert auf „die“ Bedürfnisse“ fixierte) Schlaraffenlandillusionen zu berachten, die ja zunächst einmal mehr Ausdruck einer Arbeitseilung sind, die von einander und den außermenschlichen Naturbediungungen „entfremden“, als dass sie in der Lage wären, die privateigentmliche „Entfremdung“ aufzuheben. Im Sinne der Entwicklung eines am Ende weltgemeinschaftlichen Nachhaltigkeitsmanagements ist das, was „Geistiges Eigentum“ geschimpft wird, ja vor allem deshalb interessant, weil sich gesellschaftlicher Reichtum hier zu relativ geringen sozialen bzw. ökologischen (nicht in Geld ausdrückbaren) Kosten sehr stark vermehren lässt.
Emanzipationsphilosophisch bzw. -soziologisch wirds etwas kompliziert durch die sehr widersprüchlichen Emanzipationsbedingungen der im eigenen Körper materialisierten Klasse kapitalistischen Bereicherugsvermögens. Einerseits scheint es zunehmend möglich, auch mit dem im eigenen Körper vergegenstndlichten „Kapital“ in einer privateigentümlichen Weise „reich“ zu werden (vor nicht allzu langer Zeit mussten Topp-Fußballer zu dem Zweck noch eine Disko aufmachen), andererseits wird künstlerisches wissenschaftliches, philosophisches usw. Arbeitsvermögen durch (mittels Produktivkraftentwicklung bewirkte) Verallgemeinerung ihrer (Re-)Produktion und dann noch einmal durch die – fast beliebiege – Reproduzierbarkeit ihrer Produkte entwertet.
Von den alten Produktions-/Aneignungsweisen aus gedacht kommt die privateigantümliche Aneignung nun ersteinmal nur – im Lichte heutiger Möglichkeiten – reaktionär in den Blick nämlich auf die „Endverbraucher“ gemünzt und es käme nun darauf an, die gesamte privateigentümliche Weise der Produktion-/Aneignung in Frage zu stellen indem nach Wegen (bzw. in die Richtung gehende Bewegung) gesucht wird, die Befriedigung von Bedürfnissen Einzelner, von Gruppen oder Institutionen, mit den gesellschaftlichen bzw. ökologischen (d.h. nicht in Geld ausdrückbaren) Kosten ihrer Befredigung ins Benehmen setzen zu können.
Was heißt, nach neuen Formen gemeinsamer Bestimmung von Zwecken, Mitteln und Umständen der (Wieder-)Herstellung von gesellschaftlichem Herstellungs- und Aneignungsvermögen zu suchen inklusive dem Vermögen, die dabei auftretenden Effekte oder Voraussetzungen mitzuverantworten.
Gruß hh
@HH: Teil der Welt, und damit auch der „der realen ökonomischen Verfasstheit“, sind natürlich auch die Beschreibungswelten, die dafür geschaffen wurden (und die sich im selben Maße wandeln wie „die Welt“ auch). Wir haben es eben nicht (nur) mit „archai“ zu tun, sondern auch mit „techne“ – und die Rechtswelt, die gebaut ist, ist sicher Teil der „kulturell-technischen Bedingtheit“, in die wir uns als Menschheit hineinbegeben haben. Insofern erschließt sich mir dein Kommentar auf @Meretz#11 nicht, der ja gerade dazu aufruft, auch jenen Teil der „realen ökonomischen Verfasstheit“ – konkret die Begriffsschöpfungen „Eigentum“ und „Besitz“ – ernsthafter zur Kenntnis zu nehmen. Denn wer sich auch nur oberflächlich mit „geistigem Eigentum“ befasst, der merkt sehr schnell, dass es sich überhaupt nicht um „Eigentumsrechte“ im Sinne einer bürgerlichen Rechtstheorie handelt, sondern um Persönlichkeitsrechte. Exemplarisch nachzuvollziehen am UrhG, in dem an keiner Stelle von „geistigem Eigentum“ geschrieben steht, aber an sehr vielen Stellen von Eigentümern, deren Eigentumsrechte allenthalben von den „Rechtsinhabern“ eingeschränkt werden. Art 14 (1) GG halt – „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ – hier durch das UrhG. Dass dessen letzten Novellen nicht „wissenschaftsfreundlich“ waren, also streng einem Lobbyismus folgen, der auch in dieser Gesellschaft sehr negative Konsequenzen hat, wird etwa vom Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“, immerhin einer Organisation aller großen Wissenschaftsverbände dieses Landes, immer wieder dargestellt.