Eigentum und Besitz bei Commons

Bei der Gelegenheit einer Zusammenfassung von Texten zum Thema „Eigentum“ habe ich einen Absatz zu Commons eingefügt, der hierfür eine Unterscheidung von Eigentum und Besitz fruchtbar macht (statt „Eigentum“ zu verwerfen). Der ausführliche Text zum Eigentum steht hier. Den Ausschnitt zu den Commons dokumentiere ich auch hier:

Michael Brie sieht die Besonderheit des Eigentums gegenüber dem Besitz darin, dass Eigentümer über den Zweck der Nutzung der Sache bestimmen können. (Brie 1990: 40) Sie können die Sache in den Besitz und die Verfügung anderer geben, aber dabei muss das „Primat der Interessen des Eigentümers“ (ebd.: 115) gewahrt bleiben. Wenn also durch wen auch immer bestimmt würde, dass dies oder jenes Raumgebiet als „Commons“ verwendet werden kann, ist dies die Eigentümerin oder der Eigentümer – die Commoner sind dann die Besitzenden bzw. die darüber Verfügenden. Die Nutzung als Commons durch die Commoner ist immer von der Genehmigung dieser Nutzung durch die Eigentümer zu unterscheiden. Natürlich kann die Menschengruppe, die im Besitz eines Commons ist, auch gleichzeitig die Eigentümergruppe sein – aber dieses Zusammenfallen kann nicht die Regel sein, weil es auch immer übergeordnete Menschengruppen gibt, die über weiträumigere Territorien entscheiden und in die jedes Commons durch sachliche Beziehungen (Wasserläufe, Emissionen…) und soziale Beziehungen eingebunden ist. Es überlappen sich meist individuelle, kleingruppen- und großräumigere Nutzensinteressen und die übergreifende Regelung, was wie in Commons genutzt wird, wird jeweils von den Eigentümern getroffen, die auch Gruppen sein können. Beispielsweise kann die Nutzung des Ackerlands in einer bestimmten Region wegen ihrer Einbindung in Treibhausgasemissionen eingeschränkt werden auf bestimmte Nutzungsarten. Die Menschengruppen oder Institutionen, die das allgemeine Interesse der Emissionsreduktion vertreten und diese Nutzungsformen in Abstimmung mit anderen Territorien vereinbaren und dann mit den Commoners freie Vereinbarungen über die Festlegungen treffen, wirken dann als Eigentümer.

Zitierte Literatur: Brie, Michael (1990): Wer ist Eigentümer im Sozialismus? Philosophische Überlegungen. Berlin: Dietz Verlag.

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