Manifest der kulturellen Allmende

The Public Domain Manifesto

Entstanden im Rahmen des von der Europäischen Union geförderten thematischen Forschungsnetzwerks COMMUNIA.

Deutsche Fassung vom 26. Januar 2010. Übersetzung durch Christian Hufgard und Klaas Schmidt. Auch als Download in den Formaten PDF und ODT.

Le livre, comme livre, appartient à l’auteur, mais comme pensée, il appartient – le mot n’est pas trop vaste – au genre humain. Toutes les intelligences y ont droit. Si l’un des deux droits, le droit de l’écrivain et le droit de l’esprit humain, devait être sacrifié, ce serait, certes, le droit de l’écrivain, car l’intérêt public est notre préoccupation unique, et tous, je le déclare, doivent passer avant nous.
Victor Hugo, 1878: « Discours d’ouverture du Congrès littéraire international de 1878 ».

Our markets, our democracy, our science, our tradition of free speech, and our art all depend more heavily on a Public Domain of freely available material than they do on the informational material that is covered by property rights. The Public Domain is not some gummy residue left behind when all the good stuff has been covered by property law. The Public Domain is the place we quarry the building blocks of our culture. It is, in fact, the majority of our culture.
James Boyle, 2008: “The Public Domain”, p. 40f.

Einleitung

Kulturelle Allmende, wie wir sie verstehen, bedeutet Reichtum an freien Informationen und Wissen. Einen Reichtum, der nicht durch Urheberrechte oder sonstige Beschränkungen, welche den Zugang oder die Verwendung erschweren, belastet ist.

Ein solcher Zustand von Freiheit kann durch das zeitliche Ablaufen ursprünglich bestehender Rechte begründet sein. Die Freiheit kann aber auch daher rühren, dass von Seiten der Berechtigten alle entsprechenden Rechte mit der Absicht einer Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben wurden. Zu guter Letzt können Informationen und Wissen auch frei sein, weil die Schöpfungshöhe für Urheberrechte oder sonstige gesetzliche Schutzrechte fehlt.

Kulturelle Allmende in dem hier verstandenem Sinne ist das, was die Grundlage unseres im Rahmen von Kultur und Allgemeinwissen ausgedrückten Selbstverständnisses bildet. Die kulturelle Allmende ist der Rohstoff, aus dem neues Wissen und neue Kultur entstehen. Dass dieser Rohstoff für jeden frei verfügbar ist, wann immer er möchte und so häufig er möchte, das ist die ewige Garantie der kulturellen Allmende.

Eine große und starke kulturelle Allmende ist deshalb Voraussetzung für eine lebendige Kultur- und Wissensgesellschaft. Sie spielt eine besondere Rolle im Bereich von Bildung, Wissenschaft, kulturellem Erbe und Informationen der öffentlichen Hand. Artikel 27 Absatz 1 der UN-Menschenrechtscharta ist schwer vorstellbar ohne das, was wir hier die kulturelle Allmende nennen:

Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gesellschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
Artikel 27 Abs. 1, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III) der UN-Generalversammlung vom 10. Dez. 1948)

Die vernetzte digitale Wissensgesellschaft geht mit einem neuen Spannungsverhältnis zwischen der kulturellen Allmende und den Werkrechten einher. Um die kulturelle Allmende in diesem Umfeld zu bewahren und zu stärken, bedarf es eines übergreifenden, zeitgemäßen Verständnisses von der Natur und Aufgabe dieser Institution.

Ziel dieses Manifestes ist es deshalb, unser Verständnis der kulturellen Allmende zu erläutern und die notwendigen Grundlagen und Leitlinien zur Stärkung dieser Institution am Beginn des 21. Jahrhundert herauszuarbeiten.

Zu diesem Zweck soll hier die Stellung der kulturellen Allmende in Bezug auf Urheberrechte und sonstige immaterielle Schutzrechte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (wie beispielsweise Patent-, Marken- oder Datenbankrechte) untersucht werden. Um das Verständnis des Textes zu erleichtern, soll im Folgenden von allen diesen Rechten unter dem gemeinsamen Oberbegriff der „Werkrechte” gesprochen werden. Alles das, was Gegenstand dieser Rechte ist, sei deshalb folgerichtig unter dem Begriff der „Werke” benannt. Als „Urheber” sind diejenigen vereint, welche sich für das Entstehen von Werken verantwortlich zeichnen.

Die kulturelle Allmende im 21. Jahrhundert

Zur der kulturellen Allmende im Sinne dieses Manifests gehören alle kulturellen Güter, die ohne die Beachtung von entsprechenden Werkrechten bedingungslos benutzt werden können. Neben den Werken, die schon aus gesetzlichen Gründen in den benannten Bereich fallen, sollen nach der hier angenommenen Definition auch die vielen Werke gehören, bei denen die Urheber durch entsprechende Kennzeichnung so umfassend wie ihnen möglich auf alle Rechte verzichtet haben. Schließlich werden wir für die Zwecke dieses Textes dem Begriff der kulturellen Allmende auch diejenigen Werke zuordnen, welche aufgrund von gesetzlichen Ausnahmen und Beschränkungen dem Nutzer trotz bestehender Rechte zugänglich sind.

Alle diese Quellen ermöglichen einen weitreichend freien Zugriff auf das, was die Kultur unserer Gesellschaft ausmacht. Sie sind deshalb von hoher Bedeutung. Es gehört zu den vornehmsten Zielen, diese Quellen aufrechtzuerhalten und zu stärken. Jeder soll grundsätzlich frei aus dem schöpfen dürfen, was Gegenstand unseres gemeinsamen Wissens und unserer Kultur ist.

Kulturelle Allmende im eigentlichen Sinne

Alles das, was an gemeinsamen Wissen, Kultur und sonstigen Ressourcen schon aufgrund Gesetzes frei von Werkrechten ist, macht den Kernbestand der kulturellen Allmende aus.

Dabei lassen sich zwei verschiedene Gattungen unterscheiden:

  • Werke, bei denen die Rechte der Urheber erloschen sind. Werkrechte sind Rechte, die den Rechteinhabern auf Zeit verliehen werden. Gleichzeitig mit dem Erlöschen dieser Rechte verlieren die gesetzlichen Werknutzungsbeschränkungen ihre Wirkung. In manchen Ländern verbleiben jedoch selbst dann noch Urheberpersönlichkeitsrechte.
  • Werke, bei denen von Anbeginn die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Schutz nicht erfüllt sind. Werkrechtefreiheit liegt vor, wenn einem Werk die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. Trotz einer gewissen Originalität kann Werken jedoch auch dann ein Schutz versagt sein, wenn sie per Gesetz kategorisch von diesem ausgeschlossen sind, wie etwa bloße Daten, Tatsachen, Ideen, amtliche Werke oder sich selbst bedingende Beschreibungen von Abläufen, Verfahren, Konzepten, Prinzipien oder Entdeckungen. Ein Schutz besteht in diesen Fällen nicht, weil die entsprechende Werke zu wichtig für das Funktionieren unserer Gesellschaften sind.

Die kulturelle Allmende im eigentlichen Sinne stellt ein historisch gewachsenes Gleichgewicht in der Abwägung zwischen den gesetzlich verkörperten Interessen der Urheber und der Allgemeinheit dar. Sie ist Grundlage für die kulturelle Erinnerung und Wissensbasis unserer Gesellschaft. Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sieht sie sich jedoch sowohl Eingriffen durch die Verlängerung der Werkrechteschutzdauer als auch Eingriffen durch die Einführung zusätzlicher, werkrechteähnlicher Regelungen ausgesetzt.

Die kulturelle Allmende im weiteren Sinne

Rund um den beschriebenen strukturellen Kern der kulturellen Allmende gibt es zusätzliche Quellen freier Werke. Der Zugang zu den Werken dieses Ursprungs gründet in einer besonderen Freiheit, die den für eine aktive Kultur- und Wissensgesellschaft lebensnotwendigen Lebensraum schafft. Sie stellt den Vorrang bestimmter gesellschaftlicher Bedürfnisse sicher und schafft die Voraussetzungen dafür, dass Urheber aus freien Stücken über die rechtlichen Belange ihrer Werke bestimmen können. In manchen Fällen hängt der Zugang zu diesen Quellen allerdings entweder von der Form der Nutzung oder der Zugehörigkeit zu besonderen Nutzergruppen ab:

  • Werke, die von ihren Urhebern zur freien Verfügung gestellt werden. Es ist Urhebern möglich, ihre gesetzlich gewährten Schutzrechte weitgehend dadurch aufzuheben, dass sie der Allgemeinheit das Recht auf freie Nutzung ihres Werkes in jedweder Form einräumen. In manchen Staaten ist sogar möglich, als Urheber auf sämtliche Rechte zu verzichten und das Werk so schon zu Lebzeiten in den Bereich des strukturellen Kerns der kulturellen Allmende zu überführen. Als Beispiel für eine Definition der freien Nutzung sei hier auf die
  • Ausnahmen und Beschränkungen zu Werkrechten. Es gibt eine begrenzte Anzahl von Umständen, unter denen ein Nutzer gegenüber den üblicherweise bestehenden Werkrechten in seinem Sinne bevorrechtigt ist. Diese Vorrechte stellen bis zu einem gewissen Grad Zugang zu unserer gemeinsamen Kultur- und Wissensbasis sicher und nehmen so eine wichtige soziale Aufgabe wahr. Das Bestehen der Vorrechte ist von wesentlicher Bedeutung für die kulturelle Allmende.

Die derzeitige Reichweite der kulturellen Allmende im engen und weiteren Sinne begünstigt Innovationen und kulturelle Teilhabe. Deshalb ist es so wichtig, sie zum Wohle der gesamten Gesellschaft in allen ihren Ausprägungen zu bewahren und ihre Schlüsselrolle auch im Zeitalter rapider technologischer und sozialer Veränderungen aufrechtzuerhalten.

Generelle Prinzipien

Bei der Bewahrung der kulturellen Allmende ist es wichtig, eine Reihe von grundlegenden Prinzipien zu beachten. Das Verständnis dieser Prinzipien ist notwendig, um die sinnvolle Funktion der kulturellen Allmende im zunehmend technologischen Umfeld der vernetzten Wissensgesellschaft sicherzustellen.

Prinzipien der kulturellen Allmende im engeren Sinne:

  1. Die kulturelle Allmende ist die Regel, Werkrechteschutz die Ausnahme. Weil der Schutz von Werkrechten nur für Werke mit einer gewissen Schöpfungshöhe gewährt wird, bleibt der größte Teil der täglich weltweit erzeugten Daten, Informationen und Ideen automatisch frei und bereichert die kulturelle Allmende. Deren Umfang vergrößert sich daneben zusätzlich jedes Jahr durch das Freiwerden von Werken, deren Werkrechteschutz nach Ende des gesetzlichen Zeitraumes ausläuft. Sowohl die Bewahrung von kreativitätshonorierenden Mindeststandards für die Gewährung von Werkrechteschutz als auch eine maßvolle Werkrechteschutzdauer tragen dazu bei, dass der Zugang zu unserer gemeinsamen Kultur- und Wissensbasis für alle sichergestellt ist.
  2. Werkrechteschutz soll nur so lange dauern, wie es im Rahmen eines Kompromisses zwischen den Interessen der Urheber und der Gesellschaft an unbeschränkter Teilhabe an Kultur und Wissen notwendig ist. Es gibt weder aus der Perspektive der Urheber noch aus historischen, ökonomischen, sozialen oder sonstigen Gründen ein triftiges Argument für eine ausgreifend lange Werkrechteschutzdauer. So legitim es ist, dass Urheber die Früchte ihrer intellektuellen Arbeit ernten, so illegitim ist es, die gesellschaftliche Teilhabe auch nach übermäßig langer Zeit noch zu erschweren.
  3. Was zur kulturellen Allmende gehört, muss kulturelle Allmende bleiben. Es darf nicht sein, dass ursprünglich frei gewordene Werke wieder dadurch unfrei werden, dass ein ausschließlicher Anspruch auf technische Reproduktion dieser Werke erhoben wird. Dasselbe gilt, wenn technische Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu solchen technischen Reproduktionen ergriffen werden.
  4. Der rechtmäßige Nutzer einer Digitalkopie eines Werks aus der kulturellen Allmende soll frei sein, die Kopie in seinem Sinne zu verwenden. Der Umstand, dass ein Werk zur kulturellen Allmende gehört, bedeutet nicht notwendigerweise dass es der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden muss. Jedem Eigentümer eines solchen Werkstücks ist es unbenommen, anderen den Zugang zu verwehren. Ist jedoch entsprechender Zugang gewährt worden, sollte es keine gesetzliche Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzung digitaler Kopien des Werks geben.
  5. Die Umgehung der durch die kulturelle Allmende gewährter Freiheiten mit Hilfe vertraglicher oder technischer Maßnahmen darf nicht zulässig sein. Werke der kulturellen Allmende dürfen nach Wahl verwendet, bearbeitet und vervielfältigt werden. Es darf nicht zulässig sein, diese Rechte durch vertragliche oder technische Konstruktionen zu beschränken. Das gilt im Bezug auf Werkrechte auch für die durch gesetzlichen Ausnahmen und Beschränkungen gewährten Freiheiten.

Prinzipien der kulturellen Allmende im weiteren Sinne:

  1. Das freiwillige Verzichten auf Werkrechte ist eine legitime Ausübung dieser Rechte. Viele Urheber haben kein Interesse daran, ihre Werkrechte voll auszureizen. Manche möchten sogar vollständig auf alle Rechte am Werk verzichten. Unter der Voraussetzung, dass diese Handlungen freiwillig geschehen, soll die teilweise oder vollständige Freigabe als eine legitime Ausübung der Werkrechte des Urhebers akzeptiert und nicht durch Gesetz oder Konstruktionen wie das Urheberpersönlichkeitsrecht behindert werden.
  2. Ausnahmen und Beschränkungen der Werkrechte müssen im Hinblick auf eine effektive Gewährleistung der maßvollen Abwägung zwischen den Interessen von Urhebern und der Allgemeinheit stetig im Blick behalten werden. Sie sind die Voraussetzung für Nutzervorrechte und eröffnen Spielraum im System der Werkrechte. In einer Zeit schnelllebiger gesellschaftlicher und technologischer Veränderungen ist es notwendig, unter Berücksichtigung der legitimen Urheberinteressen die Fähigkeit der Vorrechte zur allgemeinen Erschließung unserer Kultur- und Wissensbasis fortwährend zu überprüfen. Die Ausnahmen und Beschränkungen sollten in diesem Sinne als evolutionäre Regelungen verstanden werden, deren regelmäßige Adaption an neue Verhältnisse im allgemeinen Interesse liegt.

Neben den vorgenannten grundsätzlichen Erwägungen ist es notwendig, eine Reihe von weiteren Angelegenheiten unmittelbar anzusprechen. Die folgenden Empfehlungen zielen darauf ab, den Bestand der kulturellen Allmende zu schützen und das zukünftige Funktionieren in einer sinnvollen Weise sicherzustellen. Die Empfehlungen beziehen sich grundsätzlich auf das gesamte thematische Spektrum von Werkrechten; besonders relevant sind sie indes für den Bereich der Bildung, wissenschaftlichen Forschung sowie des kulturellen Erbes.

Empfehlungen

  1. Die Dauer des Schutzes von Werkrechten sollte verkürzt werden. Ein bedingungsloser, zeitlich unverhältnismäßig langer, gegebenenfalls sogar postmortaler Schutz von Werkrechten wirkt sich in einem hohen Maße nachteilig auf die Zugangsmöglichkeiten zur gemeinsamen Kultur- und Wissensbasis unserer Gesellschaft aus. Eine übermäßig lange Schutzdauer vergrößert zudem die Wahrscheinlichkeit so genannter verwaister Werke, bei denen noch während der Laufzeit Urheber beziehungsweise Erben nicht mehr erreicht werden können und somit trotz eingestellter wirtschaftlicher Auswertung des Werkes eine Übernahme in die kulturelle Allmende scheitert. Aus diesem Grunde sollte für neue Werke künftig eine angemessenere Schutzdauer gelten, die ab einem bestimmten Zeitpunkt zudem an formelle Bedingungen geknüpft ist.
  2. Jedwede Änderung des Schutzbereichs von Werkrechten muss die Auswirkungen auf die kulturelle Allmende mit in Betracht ziehen. Änderungen der Schutzdauer werkrechtlicher Bestimmungen dürfen sich nicht rückwirkend auf Werke beziehen, deren Schutzdauer bereits läuft. Die Werkrechte sind eine zeitlich befristete Ausnahme vom Grundsatz der freien Allgemeinverfügbarkeit unserer gemeinsamen Kultur- und Wissensbasis. Auf Kosten der Allgemeinheit ist zu Gunsten einer kleinen Gruppe von Rechtsinhabern die Schutzdauer im 20. Jahrhundert mehrmals verlängert worden. Als Folge dessen ist die Erreichbarkeit eines Großteils nicht nur unserer neuesten, sondern auch neueren Kultur hinter werkrechtlichen Bestimmungen und technischen Einschränkungen verschlossen. Es ist zu gewährleisten, dass sich diese Umstände nicht noch weiter verschlechtern. Vielmehr sollte es künftig das Ziel sein, die Bedingungen in Richtung eines wieder ausgewogeneren Verhältnisses zwischen den Interessen der Verwerter und der Allgemeinheit zurückzuentwickeln.
  3. Gehört ein Werk nach Ablauf der Schutzdauer aufgrund der Bestimmungen seines Ursprungslandes zur kulturellen Allmende, so sollte dies automatisch auch für jeden anderen Staat der Welt gelten. Wenn ein Werk in seinem Ursprungsland keinen Rechtsschutz beanspruchen kann, weil es entweder nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist oder die Schutzdauer überschritten hat, sollte es weder für den Urheber noch sonst jemanden möglich sein, Werkrechte in einem anderen Staat beanspruchen zu können, selbst wenn dort grundsätzlich andere Bedingungen gälten.
  4. Jeder Versuch, Werke der kulturellen Allmende zu unterschlagen, muss rechtliche Konsequenzen haben. Um die Vollständigkeit der kulturellen Allmende zu schützen und ihre Nutzer vor unrichtigen oder betrügerischen Ansprüchen zu bewahren, muss jeder bewusste Versuch der Inanspruchnahme ausschließlicher Rechte an einem Werk der kulturellen Allmende für ungesetzlich erklärt werden.
  5. Niemand darf ausschließliche Werkrechte an einem Werk der kreativen Allmende erlangen. Die kreative Allmende ist entscheidend für das Gleichgewicht der Gesamtheit aller Werkrechte. Dieses Gleichgewicht darf nicht durch Versuche zur Erlangung oder Wiederherstellung von ausschließlichen Rechten beeinträchtigt werden.
  6. Es muss einen effektiven Weg geben, verwaiste oder im regulären Handel dauerhaft vergriffene Werke zur freien Verwendung der Gesellschaft verfügbar zu machen. Die Ausweitung von Schutzbereich und Schutzdauer der Werkrechte hat eine große Menge von Werken zur Folge, die weder irgendwelchen Verfügungsberechtigten noch der kulturellen Allmende zuzurechnen sind. Da von diesem Zustand sowohl Urheber beziehungsweise deren Erben als auch die Allgemeinheit nicht profitieren, sollte ein Weg geschaffen werden, der die freie Weiterverwendung zugunsten der Gemeinschaft ermöglicht.
  7. Kulturinstitutionen sollten es als eine besondere Aufgabe ansehen, Werke der kulturellen Allmende auszuweisen und zu erhalten. Seit Jahrhunderten ist es Auftrag gemeinnütziger Einrichtungen, unsere Kultur- und Wissensbasis zu erhalten. Als Teil dieser Aufgabe sollten sie durch Kennzeichnungs- und Konservierungsmaßnahmen sicherstellen, dass Werke der kulturellen Allmende für die gesamte Gesellschaft frei verfügbar sind.
  8. Das freiwillige Einräumen von Nutzungsrechten oder gar die vollumfängliche Rechtsentäußerung zu Gunsten der kulturellen Allmende darf nicht durch gesetzliche Bestimmungen behindert werden. Beide Handlungen sollten legitime Ausübung der einem Urheber zukommenden Werkrechte sein. Sie sind von hoher Bedeutung für den Zugang der Gesellschaft zu ihren Kultur- und Wissensgütern und sollten aus Respekt vor den Wünschen einer Vielzahl von Urhebern ermöglicht werden.
  9. Unter der Voraussetzung einer Fortentwicklung der Kompensationsmechanismen für Urheber muss private, nicht-kommerzielle Nutzung geschützter Werke grundsätzlich möglich sein. Dabei gilt aber: So wichtig der Zugang jedes einzelnen zur nicht-kommerziellen Nutzung von allen veröffentlichten Werken ist, so wichtig ist es gleichzeitig auch, die Position der Urheber bei jeder Veränderung von Werkrechten zu Gunsten der Werknutzer mit in Betracht zu ziehen.

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