RFC*: Universalgut

Ich schreibe gerade an einem Artikel für das nächste Krisis-Heft. In Diskussion mit der Redaktion bin ich auf ein terminologisches Problem gestoßen: Sind Universalgüter und Allgemeingüter das selbe? Im folgenden versuche ich den Begriff des Universalguts entsprechend eines Vorschlags von Ernst Lohoff zu fassen. Kritik und Hinweise willkommen!

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Gesellschaftlich genutzte Güter lassen sich hinsichtlich der drei Dimensionen stoffliche Beschaffenheit, Nutzungsweise und gesellschaftliche Form begrifflich unterscheiden.

Bei der stofflichen Beschaffenheit geht es um den Unterschied von stofflichen und nicht-stofflichen Gütern. Stoffliche Güter besitzen eine physische Gestalt, ihre Gebrauchsfähigkeit drückt sich darin aus. Sie können folglich auch verbraucht oder vernichtet werden, was das Ende der gebrauchsfähigen physischen Gestalt zur Folge hat. Nicht-stoffliche Güter besitzen keine physische Gestalt, sie brauchen gleichwohl einen physischen Träger (bei Dienstleistungen: Erbringer), um existieren zu können. Nicht-stoffliche Güter können nicht verbraucht und nur dann vernichtet werden, wenn alle physischen Träger vernichtet werden.

Bei der Nutzungsweise geht es um den praktischen Vollzug der Nutzung des Guts und die Konsequenzen. Hierbei sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Ausschließbarkeit und Rivalität. Güter sind in der Nutzung dann ausschließbar (=exklusiv), wenn die Nutzung nicht allen möglich ist. Sie ist nicht ausschließbar (=inklusiv), wenn die Nutzung des Guts potenziell allen offen steht. Güter sind in der Nutzung rival(isierend), wenn die Nutzung durch die einen die Nutzung durch andere einschränkt oder verhindert. Sie sind nicht-rival(isierend), wenn ihre Nutzung keine Nutzungseinschränkung für andere zur Folge hat.

Bei der gesellschaftlichen Form geht es um den Unterschied von Waren und Nicht-Waren sowie um die Frage, ob es sich bei dem Gut um Privateigentum, Allgemeineigentum oder um ein freies Gut handelt. Waren sind solche Güter, die nicht für den eigenen Verbrauch, sondern für den Tausch zum Zwecke des Verkaufs hergestellt wurden. Nicht-Waren sind solche Güter, die nicht getauscht, sondern nur weitergegeben, genommen oder selbst genutzt werden. Das Privateigentum ordnet eine Sache einer natürlichen oder juristischen Person zu. Allgemeineigentum (früher auch: Allmende) ist heute in der Regel staatliches Eigentum und als solches frei zugänglich (öffentliche Güter). Sonderfälle sind nicht frei zugängliche staatlich verwaltete Privatgüter. Freie Güter schließlich sind nicht-eigentümliche Güter ohne Zugangsbeschränkung.

Die beschriebenen drei Dimensionen lassen sich nun in verschiedener Kombination realen Gütern zuordnen. Hier ist nicht der Ort, die Möglichkeiten durchzugehen. Was hier interessiert, ist die These, dass Informations-, Wissens- und Kulturgüter mit dem Begriff des Allgemeinguts nicht ausreichend erfasst sind, da sie sich von Allgemeingütern derart abheben, dass ein eigener Begriff (hier vorgeschlagen: »Universalgut«) gerechtfertigt ist.

Welches sind die Eigenschaften von Allgemein- und Universalgütern und wie unterscheiden sie sich?

Allgemeingüter sind stofflicher Natur. Sie sind entweder rivalisierend im Gebrauch (etwa: Wasser) oder nicht-rivalisierend (etwa: Deich), jedoch stets nicht-exklusiv im Zugriff. Nicht-stoffliche Allgemeingüter werden hingegen als Universalgüter bezeichnet (siehe nächster Absatz). Stoffliche Allgemeingüter können nicht Waren sein. Öffentliche Güter sind staatliche erzeugte und unterhaltene Allgemeingüter. Sie können steuerfinanziert oder mit einer Gebühr belegt sein. Schließlich können Allgemeingüter freie Güter sein (etwa: Luft).

Universalgüter sind nicht-stofflicher Natur, nicht-exklusiv und nicht-rivalisierend im Gebrauch, aber paradoxerweise können sie zum Verkaufsgut werden. Dies ist dann möglich, wenn der Zugriff auf das eigentlich nicht-exklusive Universalgut eingeschränkt oder verhindert wird – etwa durch Drohung mit rechtlichen Sanktionen oder dem Universalgut äußerlich hinzugefügten technische Zugangsbeschränkungen.

Wird der Gebrauch von Allgemeingütern exklusiviert, dann werden daraus Privatgüter, also Güter im Privateigentum, die Waren sein können. Wird der Gebrauch von Universalgütern exklusiviert, dann bleibt der Charakter als Universalgut erhalten. Während also das Adjektiv „allgemein“ bei Allgemeingütern auf ihre nicht einschränkbare Nutzung abzielt, beschreibt das Adjektiv „universell“ bei Universalgütern die genuinen Eigenschaften des Gutes selbst.

Bei der hier vorliegenden Fassung von Allgemeingut und Universalgut sehe ich (mindestens) zwei Probleme bzw. offene Fragen:

  • Terminologisch: Die Worte Allgemeingut und Universalgut sind eigentlich Synonyme und als solche nicht wirklich geeignete Träger der unterschiedlichen Bedeutungen. Gibt es dafür bessere Bezeichner?
  • Inhaltlich: Wenn Universalgüter Verkaufgüter sein können, sind sie deshalb auch Waren?

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