Creative Commons und das Quellcode-Problem
Dieser Beitrag hat mich auf ein praktisches Problem mit den Creative Commons–ShareAlike-Lizenzen aufmerksam gemacht, nämlich dass sie kaum etwas dafür tun, um den Zugang zum Quellcode modifizierter Werke sicherzustellen. In der aktuellen deutschen Attribution-ShareAlike-Lizenz heißt es lediglich:
Sie dürfen eine Bearbeitung nicht mit technischen Schutzmaßnahmen versehen, die den Zugang oder den Gebrauch der Bearbeitung in einer Weise kontrollieren, die mit den Bedingungen dieser Lizenz im Widerspruch stehen. (§4b.)
DRM ist also verboten, aber ansonsten gibt es keinerlei Verpflichtung, Modifikationen in einer Weise zugänglich zu machen, die eine Weiterverbreitung oder weitere Veränderungen ermöglicht – ein „Recht auf Quellcode“ gibt es nicht. Text, der nur als PDF verbreitet wird, müsste also ggf. neu gesetzt werden (v.a. komplexe Elemente wie Formeln lassen sich aus PDFs kaum vernünftig extrahieren); gedruckte Bücher müssten eingescannt werden; Filme, die nur im Kino gezeigt werden, gar von der Leinwand abgefilmt werden – und das, obwohl sie Inhalte enthalten, die von anderen unter eine ShareAlike-Lizenz gestellt wurden und somit selbst dieser Lizenz unterliegen.
Ohne ein „Recht auf Quellcode“ bleibt der „ShareAlike“-Grundsatz leider sehr zahnlos – was nutzt ein Recht auf Modifikation, wenn man nicht auch die Möglichkeit dazu hat? IMHO ein ernstzunehmender Einwand gegen die Creative Commons-ShareAlike-Lizenzen.
Schade drum, insbesondere da die andere weit verbreitete Copyleft-Lizenz für Inhalte – die GFDL – ja auch ihre Problemen hat (v.a. macht ihre Anforderung, den kompletten Lizenztext immer mitzuliefern, sie für viele Zwecke einfach unbrauchbar). Die Design Science License, die recht knapp und elegant ist und auch von der Free Software Foundation als “free and copyleft” anerkannt wird, könnte eine Alternative sein – aber andererseits ist „Copyleft-Proliferation“ ja auch ein Übel…
Interessant. Das Problem ist aber das „Quellcode“ ja in diesem Sinne für Inhalte ja auch nicht existiert. Was ist der Quellcode eines Filmes oder eines Buchs? Klar, es gibt Formate, die einfacher zu bearbeiten sind als andere, aber es gibt eben nicht sowas komplett obfuscatetes wie ein auführbares binary. Bei Deinem Fall mit dem Film wäre ja zumindestens dem Vorführer der Film zugänglich und er könnte ihn auch allen anderen zugänglich machen (und hat keinen Grund das nicht zu tun).
Der „Quellcode“ beliebiger Werke lässt sich durchaus definieren, wenn auch nicht ganz so klar wie bei Software. Die GPL v3 macht das, wie ich finde, sehr elegant:
(Hervorhebung hinzugefügt.) Die Design Science License definiert ihn ähnlich, nur etwas detaillierter, als:
Die GFDL unterscheidet nicht zwischen Source- und Objekt/Binärform, sondern zwischen „transparenten“ und nicht-transparenten (“opaque”) Versionen, womit aber etwa dasselbe gemeint ist:
Wer eine nicht-transparente Version verbreiten will, ist dann verpflichtet, auch den Zugang zu einer transparenten Version zu ermöglichen. Wie die Konsequenzen für ein Werk sind, das von Anfang nur in nicht-transparenter Form (z.B. als Word-Dokument) vorliegt, ist mir allerdings nicht so ganz klar – die anderen Lizenzen, die einfach nur von “preferred form for making modifications” sprechen, vermeiden dieses Problem.
@Christian:
Wenn du Beispiele nimmst, siehst du schnell, dass opak oder transparent nicht klar definierbar ist. Ein Word-Dokument ist IMO transparent, wenn die Quellen damit erstellt wurden. Ein PDF ist opak, wenn die Quelle mit einem anderen Tool erstellt wurde (was wohl meist der Fall ist). Die Unterscheidung proprietär – frei ist kein Kriterium.
Ein Bild ist transparent, wenn es keine anderen Quellen gibt, wenn also das Bild, so wie es ist, direkt edtiert wurde. Das gleiche Bild ist opak, wenn die Quelle im GIMP-Format (in Form von Layern etc.) vorliegt. Noch komplexer ist es vermutlich bei Musik und Filmen.
Vergleichbare Probleme hast du mit der „bevorzugten Form ein Werk zu ändern“.
Kurz: Auf der Ebene der Rechtsform kommst du dem Problem nicht bei. Faktisch regelt CC nur die Frage der Kopien, wobei das vielbeschworene Remix nur eine Verwendung von Kopien des finalen Werkes ist, nicht seiner Quellen.
Nur wenn ein Projekt aber explizit die Mit- und Weiterentwicklung will, wird es die editierbaren Quellen auch bereitstellen. Ein Beispiel ist (wenn ich das richtig erinnere) VEB Film Leipzig. Ein Projekt muss also das Neue der neuen Produktionsweise begreifen — per Lizenz kannst du niemanden überreden.
@Stefan:
So würde ich das ja auch sehen, aber leider bringt die FSF diese Unterscheidung selbst ins Spiel, indem sie “specification is available to the general public” verlangt. In den in der GFDL aufgelisteten Beispielen heißt es auch explizit: „Opaque formats include proprietary formats that can be read and edited only by proprietary word processors“.
Die Sorge gibt hier ja nicht dem „Projekt“, also den ursprünglichen Urheber/innen (die suchen sich die Lizenz ja selber aus und werden durch sie auch nicht gebunden), sondern Dritten, die mit den veröffentlichten Werken zu arbeiten beginnen. Die Idee vom Copyleft ist ja gerade, „transitiv“ zu sein, also sicherzustellen, dass nicht nur das Originalwerk selbst frei genutzt und modifiziert werden, sondern auch alle seine Modifikationen, deren Modifikationen etc. (transitiv und rekursiv).
Wenn einem diese transitive „Befreiung“ abgeleiteter Werke egal ist (wofür es durchaus gute Argumente gibt), kann man auf Copyleft verzichten und eine reine Attribution-Lizenz o.ä. nehmen. Aber wenn sie einem wichtig ist, macht es auch Sinn, auf eine „Befreiung“ des Quellcodes zu pochen, sonst bleibt sie eventuell leere Theorie. Copyleft ohne Recht auf Quellcode, wie es die CC-ShareAlike-Lizenzen praktizieren, scheint mir deshalb ein seltsames Zwischendrin.
Allerdings würde ich das (anders als der Autor des von mir referenzierten Artikels) auch nicht als Killerargument gegen die CC-SA-Lizenzen betrachten. In der Praxis sind sie wahrscheinlich immer noch besser als die Alternativen.
Hallo Leute!
Mich würde interessieren, was ihr über die Lizenz für freie Inhalte denkt. Kritikpunkte, Schwachstellen, aber auch die Vorteile etc.
Ich spekuliere nämlich damit ebenfalls freie Musik zu machen und meine Werke auf Neppstar zu veröffentlichen.
Gruß
Martin
@Martin: Die von Dir verlinkte Lizenz kannte ich noch nicht. Ich bin auch kein Anwalt und kenn mich mit den juristischen Details nicht aus, aber auf Anhieb fallen mir zwei Nachteile ein:
1. Ein großes Problem mit Copyleftlizenzen ist, dass sie oft untereinander inkompatibel sind, was für die Nutzer einer Lizenz den Nachteil hat, dass der Pool an nutzbarem Material eventuell sehr klein ist. Gerade bei einer unbekannten und wenig benutzten Lizenz wie der verlinkten gilt das doppelt.
2. Beim überfliegen sieht mir diese Lizenz sehr aus wie aus der Kategorie „gut gemeint“. Mich würde es sehr wundern, wenn das wirklich in der Form juristisch wasserfest ist (aber wie gesagt ich bin kein Experte).
Ich würde einfach für Public Domain plädieren und wenn es unbedingt copyleft sein soll, dann trotz aller Schwächen zu Creative Commons, Attribution, Share Alike greifen. Eine Lizenz kann man verbessern, einen Wald von Lizenzen nicht. Dir als Autor kann im übrigen niemand verwehren Deine Musik unter mehreren Lizenzen zu veröffentlichen, so gesehen verlierst Du wahrscheinlich nicht viel, wenn Du Neppstar benutzt, wenn Du die Musik eh freigeben willst.
Ich trauen den Neppstar-Leuten schon zu, dass sie eine wasserdichte Lizenz produziert haben, ansonsten würde ich das aber ähnlich sehen wie Benni. Copyleft-Insellösungen sind von übel, und die Neppstar-Lizenz ist ja schon deswegen notwendigerweise eine Insellösung, weil sie deutschsprachig ist, was die internationale Weiterverwendung der so lizensierten Werke effektiv fast unmöglich machen dürfte.
Creative Commons ist der de-facto-Standard für Freie Inhalte, und gerade wenn es Copyleft sein soll, dürfte es trotz allem besser sein, die dominierende CC-BY-SA zu verwenden als eine dazu inkompatible Copyleft-Lizenz. Eine Doppel- oder Mehrfachlizensierung unter CC und anderen Copyleft-Lizenz(en) wie z.B. Neppstar ist natürlich auch immer möglich und sinnvoll, wenn dir einerseits Copyleft wichtig ist und die andererseits eine möglichst weite Wiederverwendbarkeit deiner Werke ermöglichen willst. Mehrfachlizensierung beseitigt allerdings natürlich die Schwächen der einzelnen Lizenzen nicht, sonder kombiniert sie sogar, so dass man da sehr vorsichtig sein sollte, welche Lizenzen man auswählt.
Hallo Leute!
Erst mal vielen Dank für eure raschen Antworten!!!
1.) Ja mir ist der Copyleft-Effekt SEHR wichtig, schließlich bin ich über eine Linux-usergroup auf Neppstar gestoßen 🙂
Mir ist auch die Weitergabe des Quellcodes SEHR WICHTIG, und gerade hier finde ich es sehr gut, daß Neppstar die GPL modifiziert hat, indem auf erkennbare Personen Rücksicht genommen werden muß. Schließlich hab ich keine Lust, daß wenn ich ein freies Musikvideo produziere, dann nachträglich irgend jemand mein Gesicht in einen Pornofilm reinschnippselt 🙁
2.) Beim überfliegen sieht mir diese Lizenz sehr aus wie aus der Kategorie “gut gemeint”.
Kannst du mir bitte genauer sagen, was daran „nicht wasserfest ist“ – ich habe nämlich derzeit genau den gegenteiligen Eindruck:
Für mich als Nicht-Juristen ist die Lizenz von Neppstar am ehesten verständlich und es ist eigentlich sehr klar formuliert, was man darf und was nicht.
Wenn du aber meinst, daß das juristisch nicht standhält, würde mich interessieren, in welchen Punkten es da Probleme geben könnte. (Die Antwort muß ja nicht juristisch 100% exakt sein, aber damit ich weiß was faul sein könnte!)
Bezüglich der Sprache in der die Lizenz gehalten ist, ist es mir relativ egal, da ich deutschsprachige Songs schreibe. Oder gilt dann die Lizenz in einem anderen Land nicht und die Leute werden bestraft, wenn sie wie die Besessenen meine Musik tauschen, aufführen, senden etc. ….?
Außerdem müßte doch eine Übersetzung der Lizenz möglich sein – oder? Zur nachträglichen Klärung und Freispruch müßte das doch zumindestens reichen – was denkt ihr?
Gruß
Martin
Ne, kann ich nicht. Ist nur ein Vorurteil. Kann durchaus sein, dass ich mich davon habe blenden lassen, dass das ganze nicht so nach juristendeutsch klingt. Muß ja aber kein Nachteil sein. Ich kenne mich auch nicht genügend aus um das wirklich beurteilen zu können.
@Martin:
Hm, vermutlich meinst du diesen Absatz?
Der ist, wenn ich das recht verstehe, nur Teil der Erläuterung und kein rechtsverbindlicher Teil der Lizenz (da kursiv gedruckt). Ist aber auch nicht nötig, da Beleidigung und Rufschädigung ja im Allgemeinen sowieso nicht erlaubt sind – geregelt durch andere Gesetze, nicht durch das Copyright. Insofern muss eine Freie Lizenz gar nichts Verbindliches dazu sagen.
Im eigentlichen Lizenztext steht dagegen in eine ähnliche Richtung gehend:
Das ist eine Klausel, die so superschwammig ist, dass ich sie in einer Freien Lizenz eigentlich nicht haben möchte! (Woher soll ich denn wissen, was die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers sind und ob ich sie nicht gerade verletze – was sind überhaupt „geistige Interessen“?)
Unabhängig von diesen Bedenken: wenn dir die Quellcode-Offenlegung wichtig ist, macht es natürlich Sinn, auf die CC-Lizenzen zu verzichten. Um sich nicht in einem Nischen-Copyleft wie der Neppstar-Lizenz festzusetzen, würde ich dann allerdings über eine Mehrfachlizensierung unter diversen Lizenzen, die auf die Quellcode-Weitergabe achten, nachdenken. So macht es z.B. der Autor des von mir zitierten Artikels.
Hallo Leute!
Der ist, wenn ich das recht verstehe, nur Teil der Erläuterung und kein rechtsverbindlicher Teil der Lizenz (da kursiv gedruckt).
Auch kursives in Klammer ist in der Lizenz für freie Inhalte rechtsbindend!
Das steht gleich im 1.Absatz:
(Erläuterung: Die von Webstar, Neppstar und Biobeton (im Weiteren nur mehr Webstar genannt) veröffentlichte Lizenz enthält außerdem Erläuterungen – wie z.B. die vorliegende – die kursiv und in Klammer gehalten sind, und ferner eine Zusatz-Erläuterung – im Folgenden „Zusatz“ genannt.
Die vorliegende Auslegung stellt den Willen der vertretenen LizenzgeberInnen dar und ist vertragsbindend. Werke, die dieser Anschauung entsprechen, werden – z.B. im ID-Tag – mit LFFI v1.0, LFFI v1.0 im Sinne von Neppstar (oder Webstar), oder auch als GPL-SFA bezeichnet.
Somit wird Punkt 3b weniger schwammig, weil es hier nur darum geht, daß Teile, die den Ursprungs-Lizenzgeber kennbar machen eben besonders sensibel behandelt werden müssen. Es ist aber sehr wohl eine „substantielle Veränderung“ des Werkes vorgesehen. – zumindestens versteh ICH das so, was Juristen dazu meinen weiß ich aber natürlich nicht.
(b) Veränderungen dürfen die geistigen oder persönlichen Interessen der Urheber nicht beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Lizenzierung unter dieser Lizenz auch substantielle Veränderungen des Werkes bewusst in Kauf genommen werden, da die Freiheit zur Veränderung des Werkes eines der Hauptziele dieser Lizenz ist.
(Erläuterung: Im Falle der persönlichen Zuordenbarkeit – wie z.B auf Bildern, Videos, etc … auf denen Personen eindeutig identifizierbar sind – ist besonders sensibel vorzugehen! Ebenso bei einer sehr ausgeprägten Stimme, etc. …)
Ist aber auch nicht nötig, da Beleidigung und Rufschädigung ja im Allgemeinen sowieso nicht erlaubt sind – geregelt durch andere Gesetze, nicht durch das Copyright. Insofern muss eine Freie Lizenz gar nichts Verbindliches dazu sagen.
Hm, vielleicht … , aber vielleicht ist es trotzdem gut, wenn klar ist, daß rufschädigende Veränderungen nicht so gefragt sind. Und eigentlich find ich das super, daß das drinsteht, weil sich unter einer freien Lizenz wahrscheinlich viele Leute etwas verschiedenes vorstellen. Da ist es gut, wenn die, die die Werke verändern wollen das (noch einmal) lesen. Ist aber kaum anzunehmen, daß die das „Rufschädigungs-Gesetz“ kennen 🙂
Der Tip mit der Mehrfachlizensierung ist jedenfalls sehr interessant – vielen Dank, das werd ich mir jetzt mal ansehen!
Danke euch außerdem für eure Mithilfe – 6 (oder mehr Augen) sehen eben mehr als 2 🙂
Liebe Grüße
Martin
Für die einfache Bereitstellung der GPL(v3) habe ich ein Faltblatt geschrieben (DinA5). Wenn du dein Werk unter die GPL stellst und weitergibst, musst du dann nur eins der Faltblätter dabei haben/daneben legen, damit jeder nachlesen kann, was die Lizensierung bedeutet.
→ http://1w6.org/releases/GPLv3-booklet.pdf
Doppelseitig ausdrucken, falten und dazulegen. Der erste Satz sagt effektiv bereits, was sie bedeutet 🙂
Ich verwende die GPLv3 z.B. auch für ein freies Rollenspiel (daher das Faltblatt): http://1w6.org